Kostenübernahme

Gesetzliche Krankenversicherung

Bei gesetzlich Versicherten werden psychotherapeutische Leistungen im Rahmen der vertragspsychotherapeutischen Versorgung über die Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet.

Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen können ohne vorherigen Therapieantrag durchgeführt werden. Eine anschließende Kurzzeit- oder Langzeittherapie wird bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragt.

Private Krankenversicherung und Beihilfe

Die Kostenübernahme durch private Krankenversicherungen richtet sich nach dem individuell vereinbarten Tarif. Umfang, Sitzungszahl, Antragsverfahren und Erstattungshöhe können sich je nach Versicherung deutlich unterscheiden.

Bitte klären Sie möglichst vor Behandlungsbeginn:

- Welche psychotherapeutischen Leistungen werden erstattet?

- Wie viele Sitzungen sind vorgesehen?

- Werden probatorische Sitzungen zusätzlich übernommen?

- Ist ein Antrag oder Gutachterbericht erforderlich?

- Ab wann besteht eine Leistungszusage?

- Werden Doppel- oder Mehrfachsitzungen übernommen?

Die Rechnungsstellung erfolgt nach GOP/GOÄ unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Abrechnungsempfehlungen. Eine vollständige Erstattung durch die private Krankenversicherung kann nicht garantiert werden.

Beihilfe

Bei Beihilfeberechtigten gelten die jeweiligen Beihilfevorschriften des Bundes oder des zuständigen Bundeslandes. Diese können sich insbesondere hinsichtlich Probatorik, Kurz- und Langzeittherapie sowie Antrag und Genehmigung unterscheiden.

Bitte klären Sie vor Behandlungsbeginn mit Ihrer Beihilfestelle, welche Unterlagen und Formulare benötigt werden und ob für die geplante Behandlung eine vorherige Anerkennung erforderlich ist.

Bringen Sie vorhandene Formulare der Beihilfe oder privaten Krankenversicherung bitte zum Termin mit.

DGUV

Bei psychischen Beschwerden infolge eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit kann die Behandlung über die gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) bzw. den zuständigen Unfallversicherungsträger erfolgen.

Voraussetzung ist in der Regel, dass die Behandlung vom zuständigen Unfallversicherungsträger bzw. im Rahmen des Psychotherapeutenverfahrens veranlasst oder genehmigt wurde. Die Abrechnung erfolgt dann direkt mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger nach den dort geltenden Regelungen.

Bitte bringen Sie vorhandene Unterlagen, das Aktenzeichen sowie die Kontaktdaten des zuständigen Unfallversicherungsträgers zum Termin mit.

Bundeswehr / Soldatinnen und Soldaten

Aktive Soldatinnen und Soldaten erhalten grundsätzlich unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Eine ambulante Psychotherapie in einer zivilen Praxis ist möglich, wenn sie durch die zuständige truppenärztliche Stelle veranlasst bzw. genehmigt wurde. Kurzzeittherapien können durch Truppenärztinnen und Truppenärzte verordnet werden; weitergehende Behandlungen unterliegen den entsprechenden Genehmigungsverfahren.

Bitte bringen Sie die Verordnung/Genehmigung sowie die Angaben zur zuständigen Bundeswehrstelle mit.

Polizei / Heilfürsorge

Bei Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten kann je nach Dienstherr freie Heilfürsorge bestehen. Die Voraussetzungen und Abrechnungswege unterscheiden sich nach Bund und Bundesland.

Für die Polizei Rheinland-Pfalz besteht eine eigene Heilfürsorge mit einer zentralen medizinischen Versorgung und Abrechnungsstelle; daneben bestehen besondere Vertragsregelungen.

Bitte klären Sie vor Behandlungsbeginn, ob Heilfürsorge besteht und ob eine Verordnung, Genehmigung oder Kostenübernahmeerklärung erforderlich ist, und bringen Sie die entsprechenden Unterlagen mit.

Selbstzahler:innen

Selbstzahler:innen erhalten eine Privatrechnung nach GOP/GOÄ. Eine Erstattung durch eine Krankenversicherung oder einen anderen Kostenträger erfolgt grundsätzlich nicht, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde.

Rechnungsstellung und Erstattung

Unabhängig von einer Erstattung durch private Krankenversicherung, Beihilfe oder andere Kostenträger ist das ordnungsgemäß in Rechnung gestellte Honorar von der Patientin bzw. dem Patienten persönlich zu zahlen.

Vor Beginn privat abzurechnender Leistungen erhalten Sie eine gesonderte Kosteninformation mit den regelmäßig verwendeten Leistungen und Honoraren.